Allgemeine Reisebedingungen (ARB)
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Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (kurz ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen
dem Kunden und Fansipan Tours, Inh. Thomas Kropff (im folgenden „Fansipan“) zu Stande kommenden Reisevertrages.
Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a–m BGB und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter
gemäß §§ 4–11 BGB-InfoV und füllen diese aus.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Buchung des Kunden bietet dieser Fansipan den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich auf Grundlage
der Reiseausschreibung und der ergänzenden Informationen von Fansipan für die jeweilige Reise – soweit sie dem
Kunden vorliegen – an. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem
Weg erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt Fansipan den Eingang der Buchung unverzüglich auf
elektronischem Weg. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmern,
für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese
Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung
durch Fansipan zustande. Die Annahme bedarf keiner besonderen Form. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung vom
Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Fansipan vor, an das Fansipan für 10 Tage gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist ausdrücklich
oder schlüssig durch Leistung der Anzahlung annimmt. Nach Vertragsabschluss erhält der Kunde eine schriftliche
Reisebestätigung sowie den Reisepreissicherungsschein übersandt.
2. Bezahlung der Reise und Sicherungsschein
Nach Vertragsabschluss und Erhalt des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig,
die auf den Reisepreis angerechnet wird. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine
Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,– nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis
auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
Der Restreisepreis (bei kurzfristigen Buchungen: der Gesamtreisepreis) ist 21 Tage vor Reiseantritt fällig
und zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht
mehr nach Ziffer 9. abgesagt werden kann. Wird der fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemessener
Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, ist Fansipan berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323BGB) und vom
Kunden Rücktrittskosten nach nachstehender Ziffer 7. zu verlangen. Wenn der Kunde Zahlungen trotz Fälligkeit
nicht leistet, behält sich Fansipan vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 5,– zu erheben.
3. Änderung der Reiseausschreibung, Preisänderung vor Vertragsschluss
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in den
Reiseausschreibungen auf der Website, dem Katalog und den Prospekten, sowie aus den Angaben in der
Reisebestätigung. Reisevermittler, Reisebüros und/oder Leistungsträger vor Ort (z. B. Hotels, Fluggesellschaften)
sind nicht berechtigt, Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der Reiseausschreibung oder Reisebestätigung
hinausgehen oder den Vertragsinhalt abändern.
Fansipan behält sich insbesondere vor, vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises
aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach
Veröffentlichung der Reiseausschreibung zu erklären. Ebenso behält Fansipan sich vor, den Reisepreis
vor Vertragsschluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte oder in der Reiseausschreibung ausgeschriebene
Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung der Reiseausschreibung
verfügbar ist.
Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die
Leistungsverpflichtung von Fansipan ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden und
der jeweiligen Reisebestätigung.
4. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
Nach Vertragsschluss notwendig werdende Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen, die von Fansipan
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Fansipan ist verpflichtet,
den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall der erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die
Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Preisänderung nach Vertragsschluss
Fansipan behält sich vor, nach Vertragsschluss im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere der
Treibstoffkosten) oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer
Änderung des für die betreffende Reise geltenden Wechselkurses, den Reisepreis zu erhöhen. Dieser ist wie
folgt zu ändern:
Erhöhung der Beförderungskosten:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Fansipan vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Um den sich so
ergebenden Betrag kann Fansipan den vereinbarten Reisepreis erhöhen.
Erhöhung der Hafen- und Flughafengebühren: Fansipan kann den Reisepreis um den anteiligen Betrag
erhöhen.
Änderung der Wechselkurse: Fansipan kann den Reisepreis in dem Umfang erhöhen, in dem sich der Preis für den
Einkauf der Reiseleistungen erhöht hat.
Die Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier
Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei
Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Fansipan den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis
zu setzen. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Fansipan in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat
diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Fansipan über die Preiserhöhung geltend zu machen.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen, Abbruch der Reise
Falls der Kunde Reiseleistungen, die von Fansipan vertrags-gemäß angeboten wurden, infolge vorzeitiger
Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die von ihm zu vertreten sind, nicht in Anspruch nimmt,
so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Fansipan wird sich bei den
Leistungsträgern jedoch um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegen-stehen.
7. Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung bei Fansipan. Aus Beweisgründen empfiehlt Fansipan, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, verliert Fansipan den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann
jedoch gem. § 651i Abs. 2 BGB eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine
Aufwendungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Reisepreis verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu
vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Fansipan hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich
gestaffelt, d. h. die Höhe der Entschädigung bestimmt sich unter Berücksichtigung der Nähe des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn unter Abzug des Wertes der von Fansipan gewöhnlich ersparten Aufwendungen
sowie dessen, was Fansipan durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
Die pauschalierte Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zuganges der Rücktrittserklärung des Kunden bei
Fansipan wie folgt berechnet:
- bis 30. Tag vor Reisebeginn 20 %
- ab 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
- ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 %
- ab 6. Tag vor Reisebeginn 80 %.
Es steht dem Kunden stets frei nachzuweisen, dass Fansipan ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich
niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist.
Fansipan behält sich vor, anstelle der pauschalierten, eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu
fordern, soweit Fansipan nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen, als die jeweils anwendbare
Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Fansipan verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
8. Umbuchungen, Ersatzperson
Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft und der Beförderungsart) vorgenommen
werden, kann Fansipan eine Umbuchungskostenpauschale in Höhe von € 25,– erheben. Ein rechtlicher Anspruch des
Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich.
Danach sind Änderungen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach vorherigem Rücktritt vom
Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich,
da Fansipan bei einer Umbuchung in der Regel die gleichen Kosten entstehen wie bei einem Rücktritt. Dies gilt
nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Dem Kunden bleibt in jedem Fall das
Recht des Nachweises eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens vorbehalten.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende gem. § 651b BGB verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte
und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Das Bearbeitungsentgelt hierfür beträgt € 25,–. Fansipan kann
dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den
Vertrag ein, so haften er und der Reisende Fansipan gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.
9. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Fansipan kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn die
Mindestteilnehmerzahl in den Reiseausschreibungen beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben ist, bis zu welchem
die Rücktrittserklärung dem Kunden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss,
und in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wurde. Ein Rücktritt ist bis
spätestens 23 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Fansipan den
Kunden davon zu unterrichten. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend
erstattet.
Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch Fansipan den Reiseablauf nachhaltig oder verhält
er sich in einem solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum geplanten
Ende der Reise mit ihm unzumutbar ist, kann Fansipan den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Dabei behält Fansipan den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf.
Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die Fansipan aus der anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Kunde
selbst.
10. Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, können sowohl Fansipan als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben
sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB, § 651e Abs. 3 BGB). Danach kann Fansipan für erbrachte oder bis zur Beendigung
noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Fansipan ist verpflichtet, die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten dem
Reisenden zur Last.
11. Haftung, Haftungsbeschränkungen
Die vertragliche Haftung von Fansipan für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit Fansipan für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinaus
gehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung
unberührt. Fansipan haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche,
Sportveranstaltungen, Ausstel-lungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn
diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des
vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden
erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Fansipan sind. Fansipan haftet jedoch für Leistungen,
welche Beförderungen des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen
Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann,
wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung einer Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflicht des Veranstalters ursächlich geworden ist.
12. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe
Sollte der Reisende wider Erwarten Grund für Beanstandung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüglich der
örtlichen Reiseleitung oder – sofern eine solche nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet ist – unter
der unten genannten Adresse/Telefonnummer bei Fansipan anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um
Abhilfe zu ersuchen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Agenturpartners von Fansipan wird
spätestens in den Reiseunterlagen unterrichtet. Unterlässt es der Reisenden schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen,
so tritt eine Minderung nicht ein. Der Reiseleiter ist beauftragt, sofern möglich, für Abhilfe zu sorgen; er ist
jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels
der in § 615c BGB bezeichneten Art nach § 651e BGB oder aus wichtigen, Fansipan erkennbaren Gründen wegen
Unzumutbarkeit kündigen, hat er zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn Abhilfe objektiv unmöglich ist, von Fansipan verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes, Fansipan erkennbares Interesse des Kunden/Reisenden gerechtfertigt ist.
13. Mitwirkungspflicht des Kunden
Hinsichtlich der Reiseunterlagen hat der Kunde Fansipan zu informieren, sofern er die erforderlichen
Reiseunterlagen nicht in dem von Fansipan mitgeteilten Zeitraum erhält oder die Unterlagen falsche Angaben oder
Daten enthalten. Der Reisende ist für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort persönlich verantwortlich. Bei
Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen empfiehlt
Fansipan aufgrund internationaler Übereinkommen dringend, dies unverzüglich an Ort und Stelle mittels
schriftlicher Schadenanzeige (P.I.R) der ausführenden Fluggesellschaft anzuzeigen. Diese lehnen in der Regel
Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust
spätestens binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der
Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung bzw. Fansipan anzuzeigen.
14. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Fansipan ist gemäß EU-VO 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen
Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei
Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende/n Fluggesellschaft/en zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest,
so muss Fansipan diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen
wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese
feststeht/feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Fansipan muss
sicherstellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der
Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist, ist auf der Internetseite
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/airban/index_de.htm einsehbar.
15. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Fansipan informiert Staatsangehörige des EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und
Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und
Atteste). Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen,
dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z. B.
Doppelstaatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit) vorliegen. Der Kunde sollte zusätzlich Auskunft bei Ärzten,
Gesundheitsämtern und Tropeninstituten einholen. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften, insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften, selbst verantwortlich. Der Kunde ist
selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf
achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt.
Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum Beispiel die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Fansipan schuldhaft nicht, unzureichend oder
falsch informiert hat. Fansipan haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa
durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, der Kunde hat Fansipan beauftragt, für ihn
behördliche Dokumente zu beantragen und Fansipan hat hierbei gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die
Verzögerung verschuldet.
16. Anzeigefristen, Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Abtretungsverbot
Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber Fansipan unter der genannten Adresse geltend zu machen. Die Frist beginnt mit
dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag,
einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder Samstag, so tritt an die Stelle eines
solchen Tages der nächste Werktag. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im
Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 8, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3
und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadens-ersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein
Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c–f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c–f BGB verjähren in einem Jahr.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der
Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder Samstag, so
tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder der Reiseveranstalter die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung
ein.
Die Abtretung von Ansprüchen gegen Fansipan an Dritte ist ausgeschlossen.
17. Rechtswahl, Gerichtsstand
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Fansipan findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung. Der Kunde/Reisende kann Fansipan nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen von Fansipan gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Fansipan vereinbart.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden/Reisenden und Fansipan
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden/Reisenden ergibt oder wenn und insoweit auf den
Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde/Reisende angehört,
für den Kunden/ Reisenden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen
Vorschriften.
Reiseveranstalter Fansipan Tours
Inhaber Thomas Kropff
Torgauer Str. 43, D-01127 Dresden
Tel. +49 (0)351 874 05 021
info@fansipan.de
www.fansipan.de
ARB unter:
www.fansipan.de
Stand: 14.09.2016
Reiseversicherungen
Fansipan empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer
Auslands-Reisekrankenversicherung mit Rücktransport.
Datenschutzhinweis
Die im Rahmen der Buchung vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch
verarbeitet und von Fansipan und dessen Leistungsträgern genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung
erforderlich sind. Die Vorschriften des BDSG finden Anwendung. Aufgrund eines US-Bundesgesetzes zur
Terroristenfahndung sind die Fluggesellschaften gezwungen, die Flug- und Reservierungsangaben jedes Passagiers
vor der Einreise in die USA der US-Transportsicherheitsbehörde (TSA) mitzuteilen. Ohne diese Datenübermittlung
ist eine Einreise in die USA nicht möglich – dies betrifft auch Zwischenlandungen sowie Umsteigeflüge. Auch bei
Flügen in andere Staaten, die lediglich den Luftraum der USA tangieren, müssen die Daten übermittelt werden.